Auf dieser Seite sind einige Links und Anmerkungen zum Informationsfreiheitsgesetzt (IFG NRW) gesammelt. Ein wichtiger Hinweis vorweg:
Für die Richtigkeit dieser Anmerkungen wird keine Garantie übernommen!
Es handelt sich hier nur einige Stichworte, zusammengestellt von einem juristischen Laien. Nun zur Sache:
Was ist das IFG
Das Informationsfreiheitsgesetz soll, um die entsprechende Formulierung von der IFG Seite des NRW Ministeriums für Inneres und Kommunales zu verwenden:
„dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragen.“
Mit dem IFG soll das Prinzip einer offenen Verwaltung im Dienst der Bürgerinnen und Bürger dokumentiert (und hoffentlich auch umgesetzt) werden. Weitere Begriffe sind die Stärkung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber staatlichen Organen durch Schaffung einer verbesserten Argumentationsgrundlage und die Herstellung von Transparenz durch die Etablierung eines Informationszugangsrechtes. Wichtig sind dabei auch die Umkehrung des ‚Machtverhältnisses‘ zwischen Bürgern und Behörde, da das IFG einen Anspruch begründet und das Entfallen der Amtsverschwiegenheit im Rahmen dieses Gesetzes.
Grundsätzlich ist das IFG ein Gesetz welches von uns Bürgerinnen und Bürgern intensiv genutzt werden sollte. Die Anwendung ist einfach und je mehr Anfragen gestellt werden desto eher werden die Behörden aus eigenem Antrieb beginnen Informationen proaktiv zu veröffentlichen, wie es beispielsweise der Regionalrat oder auch die Stadt Borgholzhausen mit dem Ratsinformationssystem begonnen haben.
Wie nutzt man das IFG
Um eine Auskunft im Rahmen des IFG zu erhalten reicht es aus einen formlosen Antrag an die entsprechende Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen (§5 IFG). Ein schriftlicher Antrag ist vielleicht sicherer, da auf diesen ebenfalls schriftlich reagiert werden muss (insbesondere bei Ablehnungen).
In dem Antrag sollte möglichst genau beschrieben werden welches Dokument bzw. welche Art von Information angefordert wird. Jede natürliche Person kann einen solchen Antrag stellen, es gibt keine Einschränkungen etwa auf den Wohnort, eine Betroffenheit oder Sonstiges (§4 IFG) und es muss keine Begründung erfolgen. Der Antragsteller / die Antragstellerin kann dabei vorgeben in welchem Format die Informationen / Dokumente geliefert werden sollen.
Adressieren kann man unter dem IFG NRW die Landesbehörden, aber auch die Gemeindeverwaltungen und noch einige andere Einrichtungen (§2 IFG). Falls man bei der Antragstellung die falsche Einrichtung adressiert hat so muss diese Auskunft darüber geben, welche Behörde die entsprechende Information hat. Man soll also mit maximal 2 Anfragen auskommen können um eine endgültige Antwort zu erhalten (positiv oder negativ). Interessant ist auch die Fristsetzung für die auskunftgebende Behörde, die einen Monat beträgt (§5 IFG).
Über Seiten wie ‚Frag den Staat‚ ist die Nutzung noch einfacher, hier bekommt man vorgefertige eMailanschreiben, eine Fristenverfolgung und ggf. gleich eine Plattform für die öffentliche Dokumentation der Anfrageergebnisse.
Was fällt unter das IFG und was nicht
Bereits vor dem IFG haben Gesetze wie das Umweltinformationsgesetz (UIG) oder das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in bestimmten Kontexten oder für bestimmte Personen (wie von Verfahren Betroffenen) Möglichkeiten zur Informationsanforderung geöffnet. Das IFG ist in dem Sinne als eine Ergänzung zu sehen, die sich auf ‚alle‘ weiteren bei Behörden vorliegenden Informationen bezieht. Natürlich gibt es dabei Einschränkungen, hier eine unvollständige Aufzählung:
- Nur vorhandene Informationen müssen geliefert werden (§3 IFG). Mit dem IFG lassen sich also keine Arbeitsaufträge für die Verwaltung generieren um noch nicht vorhandene Informationen zu gewinnen.
- Wenn andere Gesetze dem entgegen stehen greift das IFG nicht. Ein wichtiges Beispiel ist der Datenschutz (§9 IFG), ein anderes der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eventuell betroffener Unternehmen (§8 IFG). Ausgeschlossen wird auch ein Anspruch auf Dokumente, die zum behördlichen Entscheidungsprozesses gehören (§IFG 7). Hierzu zählen etwa Entwürfe.
- Es gibt ‚Bremsen‘ im Gesetz, die eine sinnlose Beschäftigung der Behörden mit IFG Anträgen verhindern sollen. So müssen keine Informationen zur Verfügung gestellt werden, die auf einfache Weise auch anders zu erhalten sind oder die bereits herausgegeben wurden. Auch bei massenhaften, identischen Anfragen greifen andere Regelungen (§5 IFG).
Was ist sonst noch zu beachten
Grundsätzlich können Behörden Gebühren für die Verfügbarmachung von Unterlagen erheben (§11 IFG). Um sich hier vor bösen Überraschungen zu schützen könnte man vermutlich in einem IFG Antrag darauf hinweisen, dass man Gebühren nur bis zu einer bestimmten Grenze bezahlen kann/möchte bzw. um vorherige Rückmeldung bitten falls Gebühren anfallen. Allerdings ist dieser Teil offenbar nicht genau geregelt. ‚Einfache‘ Informationsanfragen sollten aber normalerweise kostenfrei sein, Ablehnungen sind grundsätzlich kostenfrei. Inzwischen gibt es eine Verwaltungsgebührensordnung für das IfG.
Links
- IFG NRW Homepage beim Ministerium, der Ausgangspunkt für eigentlich alle relevanten Informationen
- Der eigentliche Gesetzestext
- IFG Seite beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit NRW
- IFG in der Wikipedia – nicht speziell auf NRW bezogen
- ‚Das Informationsfreiheitsgesetz (NRW) in der Praxis‚ und ‚Das Informationsfreiheitsgesetz: Scharfe Waffe oder Papiertiger?‚ im Datenschutz-Blog
- http://fragdenstaat.de/ – ‚Diese Seite veröffentlicht Anfragen nach den Informationsgesetzen des Bundes und hilft Ihnen, selber Anfragen an den Staat zu stellen‘ – Wir haben dieses Werkzeug für die Arbeit der MITbürger schon häufig eingesetzt und können es sehr empfehlen.